Was muss es heissen, bei uns Ausländer zu sein?
Gestern Abend, es war bereits spät, kam ich am Zürcher Hauptbahnhof an einem APG-Mann vorbei. Der dunkelhäutige Mann war gerade dabei ein Werbeplakat gegen die böse «Masseneinwanderung» aufzuhängen. In diesem Moment fragte ich mich, was wohl im Kopfe des Mannes vorging. War er darob wütend, verletzt oder lässt ihn sowas mittlerweile schon lange kalt? Wie fühlt sich wohl ein Ausländer oder Secondo, wenn ihm im öffentlichen Raum täglich klar gemacht wird, dass er hier eigentlich gar nicht erwünscht ist?
In solchen Momenten schäme ich mich einfach nur für dieses Land.
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5 Responses to Was muss es heissen, bei uns Ausländer zu sein?
Einwanderung hat Vor- und Nachteile. Es verstehen sicher alle, dass Einwanderung nicht uneingeschränkt stattfinden kann. Aus finanziellen Sicht würde es für Milliarden Menschen Sinn machen, in die Schweiz zu ziehen. Wenn die Einwanderung geregelt wird, oder wenn diese Regeln angepasst werden, geschieht dies nicht unbedingt aus Fremdenfeindlichkeit. Eine Diskussion über die Einwanderungsregeln ist sinnvoll, und die Vorschläge der SVP sind überhaupt nicht aussergewöhnlich. In den USA beispielsweise sind Green-Card-Kontingente oder das Arbeitsplatz-Erfordernis bereits seit Jahren Realität. Diese Vorschläge sind nicht fremdenfeindlich und man muss sich auch nicht dafür schämen.
Es ging mir in meinem Post nicht um den wirtschaftlichen Aspekt der Einwanderung. Ist mir schon klar, dass ungebremste Einwanderung (v.a. auch von ungebildeten Personen) nicht gut sein kann. Es geht mir um die Art und Weise wie das propagiert wird: Ausländer. Schwarze Männer. Böse. Angst – dafür schäme ich mich. Dass man allen hier lebenden Ausländern mit sowas eigentlich so ziemlich unmissverständlich ins Gesicht spuckt.
http://www.admin.ch/ch/d/sr/142_20/a116.html
Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.
im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis.1 vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft.
b.
Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c.
einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus dem Transitraum eines schweizerischen Flughafens die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2 In leichten Fällen kann auch nur auf Busse erkannt werden.
3 Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden, wenn die Täterin oder der Täter:
a.
mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, oder;
b.
für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
—> mir drohen theoretisch je nach politischer Lage bis zu fünf Jahre Haft, weil ich organisiert meinem besten Freund helfe.
oben genannt war art 116 des ausländerrechts.
jetzt zitiere ich das zivilgesetzbuch – eherecht
http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a99.html
änderung seit 2011:
Art. 98
B. Vorbereitungsverfahren
I. Gesuch
[...]
[neu seit 2011]
4 Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, müssen während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen.1
II. Durchführung und Abschluss des Vorbereitungsverfahrens
1 Das Zivilstandsamt prüft, ob:
[...]
[neu seit 2011]
4 Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.1
[---> den Sanspapiers droht Verhaftung und Ausschaffungshaft in diesem Fall. (wobei dies früher bereits ohne Gesetzesgrundlage vorgekommen ist, dass die Polizei Sanspapiers auf dem Standesamt verhaftet und ins Auschaffungsgefängnis eingesperrt haben)]
http://www.dhm.de/lemo/html/dokumente/nuernbergergesetze/index.html
Die Nürnberger Gesetze vom 15. September 1935
§1
1. Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossene Ehen sind nichtig, auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Auslande geschlossen sind.
2. Die Nichtigkeitsklage kann nur der Staatsanwalt erheben.
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Im Vergleich wieder verschiedene Artikel des ZGB
Art. 98
4 Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, müssen während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen.1
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B. Unbefristete Ungültigkeit
I. Gründe
Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn:
[...]
4.3
einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.
Art. 106
II. Klage
1 Die Klage ist von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Ehegatten von Amtes wegen zu erheben; überdies kann jedermann klagen, der ein Interesse hat.
[...]
3 Die Klage kann jederzeit eingereicht werden.